Zuständigkeit
Das Schiedsgericht bei der EJK erledigt proprietare Zivil-und Handelsstreitigkeiten, sowie Streitigkeiten uber Lucken in Vertragen oder ihre Anpassung an neuentstandenen Umstanden, unabhangig davon ob sich der Sitz oder die standige Anschrift einer der beiden Parteien in der Republik Bulgarien oder im Ausland befindet.
Für Streitigkeiten uber Eigentums- oder Besitzrechte auf Immobilien sowie uber Unterhalt und Arbeitsbeziehungen ist das Schiedsgericht nicht zustandig.
Haben sich die Parteien daruber geeinigt, eine Streitigkeit dem Schiedsgerichts zu unterwerfen, wird der Rechtsstreit der Zustandigkeit der staatlichen Gerichte entzogen. Die Entscheidung eines Schiedsgerichts ist wie diese eines staatlichen Gerichts rechtsbindend und beendet die Rechtsstreitigkeit endgultig. Das SchG erledigt die oben genannten Streitigkeiten, wenn sie ihm durch eine Schiedsvereinbarung unterworfen sind. Die Schiedsvereinbarung muss immer in schriftlicher Form sein. Sie gilt als schriftlich, auch wenn sie in Briefen, Angeboten, in einer anderen schriftlichen Korespondenz oder durch eine elektronische Signature nach dem Gesetz uber Rahmenbedingungen fur elektronische Signaturen erhalten ist.
Das Schiedsgericht au?ert sich selbst uber seine Zustandigkeit. Der Widerspruch gegen die Unzustandigkeit des SchGs muss spatestens mit der Antwort des Anspruchs erhoben werden, au?er wenn es um eine vernunftige Entschuldigung fur die Verzogerung geht. Das SchG au?ert sich uber den Widerspruch entweder durch eine Bestimmung oder durch den Gerichtsbeschluss.