Ethische Verhaltensregeln für Schiedsrichter des Schiedsgerichts bei der EJK
PRÄAMBEL
Das Schiedsverfahren als eine alternative Form der Streiterledigung setzt sich immer öfters als die beforzugte Methode durch und bildet einen wichtigen Teil des bulgarischen Rechtssystems, bei dem man sich auf Gerechtigkeit und fristgerechte Lösung verlassen kann. In der Funktion als Schiedsrichter verpflichten sich die letzten zu großer Verantwortung sowohl zu den Parteien als auch zu der Öffentlichkeit. Zu dieser Verantwortung gehören Professionalität, angemessenes Verhalten im Schiedsverfahrensprozess, hohe Standards für ihr soziales und persönliches Verhalten.
Diese ethischen Verhaltensregeln für Schiedsrichter („Ethische Regeln“) gelten für alle Schiedsrichter des SchGs bei der EJK. Sie dienen als Leitlinien, um die Professionalität und die Qualität der Arbeit der Schiedsrichter zu unterstützen; um die Gerechtigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsverfahrens zu verstärkern; um das öffentliche Vertrauen in dem Schiedsverfahren als Methode zur Lösung von Streitigkeiten im Allgemeinen und bei der SchG im Besonderen zu etablieren.
Die ethischen Regeln sind kein Leitfaden, der alle Aktivitäten der Schiedsrichter in ihren komplizierten und delikaten Tätigkeiten vorschreibt. Sie umfassen einen breiten Rahmen vom akzeptablen Verhalten in Situationen, die mit erheblichen sozialen und ethischen Folgen verbunden sind.
ABSCHNITT І
Grundlagen
Art. 1. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit müssen die Schiedsrichter unabhängig handeln und sind dazu verpflichtet, ihre Ehrlichkeit und Unparteilichkeit beizubehalten, wobei sie nur der Bulgarischen Verfassung, den internationalen Verträgen, wenn die Republik Bulgarien Unterzeichner ist, den inneren Gesetzen und ihren inneren Überzeugungen untergeordnet sind.
(2) Schiedsrichter befolgen die ethischen Regeln sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit, als auch bei ihren öffentlichen und persönlichen Aktivitäten.
(3) Ein Schiedsrichter darf nie ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Prozesses, an dessen Führung er teilnimmt, zeigen.
Art. 2. Um jegliche Zweifel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu vermeiden, bzw. kein vorhandenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens zuzulassen, ist Folgendes nicht gestattet:
Nicht erlaubt ist die Teilnahme
2. Die Beteiligung von
3. die Beteiligung von Schiedsrichtern, die vor ihrer Ernennung als Schidrichter für dieses Schiedsverfahren Rechtsberatungen zu einer der Parteien ausübten oder in einer Beziehung zu der wirtschaftlichen Tätigkeit einer der Parteien hatten, die teilweise oder als Ganzes Gegenstand dieses Prozesses darstellt.
4. die Beteiligung von Schiedsrichtern, die Zeugen, private Gutachter oder Sachverständige in dem Prozess sind.
5. die Beteiligung von Schiedsrichtern, die gemeinsame Rechte, Pflichte oder gemeinsame Interessen (z.B. Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnissen) mit einer der Parteien oder mit einem der Vertreter haben.
Abschnitt ІІ
Berufsrechtliche Regelungen für Schiedsrichter
Art. 3 (1) Bei der Zustimmung ihrer Wahl oder der Ernennung müssen die Schiedsrichter alle Umstände offenlegen, die nach einer objektiven Schätzung einen Zweifel an der Schiedsrichters Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit erwecken könnten.
(2) Die Schiedsrichter sind zu der im Paragraph 1 genannten Anforderung verpflichtet, auch wenn diese Umstände nach der Zustimmung ihrer Wahl oder Ernennung auftreten.
(3) Die Schiedsrichter machen sich mit den vorliegenden berufsrechtlichen Regelungen bei ihrer Eintragung in das Register der Schiedsrichter vertraut und bestätigen das mit einer schriftlichen Zustimmungserklärung. Nach ihrer Wahl oder Ernennung für einen bestimmten Fall müssen die Schiedsrichter eine Erklärung der Unabhängigkeit und eine der Unparteilichkeit abgeben, die den Parteien zu Kenntnis gebracht werden müssen.
(4) Der Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist als eine Verletzung der ethischen Regeln zu betrachten, auch wenn bestimmte nicht deklarierte Umstände eine Ablehnung des Schiedsrichters begründen würden.
Die Schiedsrichter vereinbaren ihre Teilnahme an einem Fall, wenn sie die folgenden Bedingungen entsprechen:
– sind unabhängig und können ihre Aufgaben unparteiisch erfüllen;
– verfügen über das Wissen, die Erfahrung und die Kompetenz, die erforderlich sind, um die strittigen Fragen des Falles zu lösen;
– verfügen über ausreichende Zeit, so dass sie den Fall im Rahmen der von der Schiedsordnung bei EJK verschriebenen Fristen führen können.
Art. 5. (1) Die Schiedsrichter sind dazu verpflichtet, die gegnerischen Parteien gleichberechtigt zu behandeln und auf Aktionen, die einen Anlass zu Zweifel an ihrer Objektivität wecken könnten, zu verzichten.
(2) Im Laufe des Schiedsverfahrens sind die Schiedsrichter dazu verpflichtet, die gegnerischen Parteien, ihre Vertreter, die Zeugen und die anderen Beteiligten im Prozess freundlich und respektvoll zu behandeln.
(3) Bei oder anlässlich ihren dienstlichen Pflichten dürfen die Schiedsrichter direkt oder indirekt von einer der Parteien, ihren Vertretern oder einem Dritten keine Begünstigungen (wie Gefallen, Geschenke etc.) weder anfordern noch annehmen.
(4) Die Schiedsrichter müssen ihre dienstlichen Pflichten nach Treu und Glauben nachgehen, indem sie das Zweckmäßigkeitsprinzip des Schiedsverfahrens berücksichtigen.
(5) Die Beziehungen zwischen Kollegen-Schiedsrichtern, Sekretären und anderen Angestellten des SchGs bei der EJK beruhen auf Zusammenarbeit, Verständnis und gegenseitigem Respekt.
Art. 6. Bei der Festlegung der endgültigen Entscheidung wie auch bei der Lösung der laufenden Fragen dürfen die Schiedsrichter nicht zulassen, vom Außendruck, Angst vor Kritik oder anderen Befürchtungen beeinflusst zu werden.
Art. 7. (1) Die Schiedsrichter sind dazu verpflichtet, die mit ihnen geteilte Information auf keinen Fall zu verbreitern und die Geschäftsgeheimnisse der Parteien geheimzuhalten.
(2) Die Schiedsrichter, die die Entscheidung treffen, dürfen nicht die Diskussionen, die sie zwischeneiander im Laufe des Prozesses gehabt hatten, verbreitern.
ABSCHNITT ІІІ
Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit
Art. 8. In ihren Beziehungen zu Behörden und Institutionen, zu Nichtregierungsorganisation und zu den Medien sollen die Schiedsrichter:
1. von dem Gefühl der Verantwortung geleitet werden;
2. das Vertraulichkeitsprinzip des Schiedsverfahrens einhalten und anstehende oder abgeschlossene Fälle in dem SchG bei der EJK nicht diskutieren;
3. in allen Fällen für den guten Ruf des SchGs bei der EJK beibringen.
Art. 9. Bei der Einhaltung der derzeitigen Regelung können die Schiedsrichter zu der Verbesserung des Gesetzes und der Rechtsordnung in Bulgarien beitragen, indem sie ihre Meinung offentlich äußern, sich an Diskussionen beteiligen, Vorträge halten, wissenschaftliche Arbeiten veröffentlichen und an Radio-und Fernsehsendungen teilnehmen.
Art. 10. Nach schwerwiegendem Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen kann das Schiedsgerichtkollegium vor dem Schiedsgerichtsvorstand die Kündigung des Schiedrichters vorschlagen.