Schiedsordnung
Statute
Art.1 (1) Zu der Vereinigung „Europäische Juristische Kammer“ ist ein Schiedsgericht gegründet.
(2) Sein Sitz befindet sich in Sofia.
(3) Das Schiedsgericht ist eine unabhängige Institution, die auf Grund der freiwilligen Vereinbarung zwischen den Parteien zur Erledigung zukünftiger Streitigkeiten durch den SchG bei der EJK funktioniert.
Kompetenz
Art.2 (1) Das Schiedsgericht bei der “Europäische Juristische Kammer“ erledigt proprietären Zivil-und Handelsstreitigkeiten, sowie Streitigkeiten über Lücken in Verträgen oder über ihre Anpassung an neuentstandenen Umständen zwischen den Parteien, unabhängig davon ob sich der Sitz oder die ständige Anschrift einer der Parteien in der Republik Bulgarien oder im Ausland befindet. Die einzige Anforderung ist die Streitigkeit dem Schiedsgericht durch eine Schiedsklausel zugeteilt wird.
(2) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung geleitet.
(3) Das SchG vermittelt Streitigkeitsen nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung.
Struktur des Schiedsgerichts bei der EJK
Art. 3 (1) Das Schiedsgerichtrat besteht aus Schiedsgerichtsrat, Schiedsrichter und Sekretariat.
(2) Die Streitigkeiten werden entweder von 3 Schiedsrichtern oder von einem Schiedsrichter erlöst. Ihre Rechte und Pflichten sind gleich.
Schiedsgerichtrat
Art.4 Der Schiedsgerichtrat der EJK besteht aus 4 Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Vizepräsidenten und 2 Mitgliedern. Sie werden von dem Vorstand der EJK für eine fünfjährige Amtszeit gewählt. Der Vorstand des EJK kann in dem Schiedsgerichtrat gewisse Änderungen vornehmen.
Der Schiedsgericht rat kann:
1. Schiedsrichter auswählen
2. Maßnahmen ergreifen, um
Vorsitzender
Art. 5 Der Vorsitzende vertritt das Gericht im eigenen Land und im Ausland. In Erfüllung seiner Befügnisse erteilt er Aufträge.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Schiedsgerichtsrats und des Schiedskollegiums ein, berichtet über die Tätigkeit des Gerichts vor dem Schiedskollegium und vor dem Vorstand der EJK, leitet die Beschlüsse des Schiedsgerichtsrats und erfüllt die Funktionen, die ihm nach der Schiedsverfahrensordnung zugeteilt sind.
Schiedsrichter
Art.6 (1) Die Schiedsrichter werden durch eine Schiedsratsentscheidung in der Liste der Schiedsrichter eingeschrieben und später gestricht. Die Anmeldung ist für eine Amtszeit von fünf Jahren. Der Schiedsrat kann im Verlauf dieser fünf Jahre neue Schiedsrichter in der Schiedsrichterliste einschreiben.
(2) Für Streitigkeiten zwischen Parteien, wenn beide Seiten ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in Bulgarien haben (interne Fälle), wird eine separate Liste geführt, die unterschiedlich von der jenige ist, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat (internationaler Streitigkeiten).
(3) Als Schiedsrichter dürfen volljährige, nicht vorbestrafte Personen mit juristischer Ausbildung ernannt werden. Sie müssen mit den nationalen und internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und damit verbundenen Recht vertraut sein.
(4) Die Schiedsrichter unterzeichnen eine Erklärung über die Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, die zu jeder der Parteien gesendet werden muss.
(5) Alle Schiedsrichter bilden ein Schiedsskollegium.
(6) Die Listen sollen, zu jeder, der Interesse hat, gegeben werden.
Art. 7 Pflichten der Schiedsgerichter
Schiedsrichter dürfen nicht gleichzeitig auch Abgeordnete, Minister, stellvertretende Minister, Abteilungsleiter oder Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.
Schiedsrichterskolegium
Art. 8 Ale Schiedsrichter bilden ein Schiedsrichterskollegium. Das Kolegium:
Entscheidet sich über Ordnungsfragen des SchG
Bespricht den Bericht des Vorsitzenden über den erledigten Streiten für das letzte Jahr und entscheidet sich darüber
diskutiert über die Praxis des SchG und über ihre Vergleichung in Zukunft.
Die Schiedrichter der inneren Streitigkeiten und diese der internationalen Stretigkeiten diskutiert in einzelnen Tagungen über die Praxis des SchG gemäß der Schiedsordnung und den Gesetzgebungsakten und über die Praxisvergleichung in Zukunft.
Das Sekretariat
Art. 9. (1)Das Sekretariat besteht aus Sekretären und anderen Angestellten, die von dem Vorsitzenden des SchGs ernannt werden.
(2) Die Sekretären des SchGs müssen schriftlich und mündlich mindestens einer der europäischen Sprachen fließend beherrschen.
(3)Die Sekretäre des SchGs pflegen die Daten, führen die Korrespondenz und vollziehen auch jene Handlungen, die ihnen gemäß der Schiedsverfahrensordnung zugeteilt sind.
(4) Das Personal des Sekretariats wird auf die Liste der Beamten des EJK eingetragen.
Finanzierung
Art. 10. (1) Alle Summen, die für die Angelegenheiten des EJK gesammelt werden, werden in den Bankkonten des Gerichts versammelt.
(2) Die Kosten für die Wartung des Schiedsgerichts werden durch den Erlös nach Absatz 1 getragen und im Falle auf Mangel – werden sie von dem Schiedsgericht getragen.
(3) Für die Lösung der Fälle und die Teilnahme der Schiedsrichter am Prozess erhalten die letzten Vergütungen gemäß dem Tarif und der Anspruch. Der Tarif bestimmt auch die Vergütung des Vorsitzenden des Gerichts, der Stellvertreter und der Sekretäre.
Statuten, Reglemente und Tarife
Art. 11. Die Statute, die Regeln für die Beilegung von Streitigkeiten, die Schiedsverfahrengebühren und die Vergütungen der Schiedsrichter werden von dem Verwaltungsrat des EJK festgellegt oder geändert.
Diese Schiedsgerichtordnung wurde von dem Verwaltungsrat mit Protokoll № 1 am 06.04.2012 festgellegt und trat am selben Tag in Kraft.