Schiedsordnung für die Erstellung, Überprüfung und Streiterledigung durch das Schiedsgericht bei der EJ

 

Kapitel I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 

Objekt

Art.1 (1) Diese Schiedsordnung regelt die Vorschriften für die Erstellung, Überprüfung und Streiterledigung durch das Schiedsgericht bei der EJK.
(2) Das Schiedsgericht bei der Europäischen Juristischen Kammer /SchG bei der EJK/ ist als eine unabhängige ständige Schiedsinstitution gegründet und erledigt proprietären Zivil- und Handelsstreitigkeiten, sowie Streitigkeiten über Lücken in Verträgen oder ihre Anpassung an neuentstandenen Umständen zwischen den Parteien, unabhängig davon ob sich der Sitz oder die ständige Anschrift einer der Parteien in der Republik Bulgarien oder im Ausland befindet.
(3) Streitigkeiten über Eigentums-oder Besitzrechte auf Immobilien, sowie über Unterhalt und Arbeitsbeziehungen sind dem Schiedsgericht nicht unterworfen.
Kompetenz
Art.2 (1) Das SchG erledigt eine Streitigkeit, wenn sie ihm durch eine Schiedsvereinbarung unterworfen ist.
(2) Die Schiedsvereinbarung ist die Zustimmung der Seiten einen proprietären Zivil- oder Handelsstreit dem SchG zu unterwerfen.
(3) Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich sein. Sie ist in den zwischen den Parteien ausgetauschten Briefen, Angeboten oder in anderer Korrespondenz schriftlich oder per E-Mail gemäss dem Gesetz über die elektronischen Dokumente und die elektronische Signatur auch zu enthalten.
(4) Die Schiedsvereinbarung kann in einem Vertrag wie eine Schiedsklausel enthalten sein. In diesem Fall bringt die Nichtigkeit des Vertrages nicht ipso facto auch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.
(5) Eine Schiedsvereinbarung gilt dann, wenn:
1. der Befragte zu einer Klageschrift, entweder schriftlich oder mittels einer mündlicher Erklärung, die in dem Protokoll geschrieben wird, der Kompetenz der EJK zustimmt oder;
2. der Befragte zu einer Klageschrift sich an dem Schiedsverfahren beteiligt, ohne gegen die Zuständigkeit des EJK zu widersprechen.

 

Geltende Regeln

Art. 3 (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird das Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit diesen Regeln durchgeführt.
(2) Diese Regeln sind nachzufolgen, sofern sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften des geltenden Gesetzes oder zu den Grundsätzen dieser Ordnung stehen.
(3) Fragen, die nicht durch diese Regeln oder durch eine Vereinbarung der Parteien reguliert werden, entscheiden die Schiedsrichter in Übereinstimmung mit billigem Ermessen und der Natur des Schiedsverfahrens.

 

Kapitel II
SCHIEDSVERFAHREN

 

Art. 4 (1) Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung einer Klage beim Sekretariat eingeleitet. Mit Einlangen der Klage im Sekretariat ist das Verfahren anhängig.
(2) ) Das Klagegesuch ist am Tag als eingereicht zu betrachten, an dem es beim Sekretariat des Schiedsgerichts eingegangen ist.

Obligatorischer Inhalt der Klageschrift
Art. 5 (1) Die Klage hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. ihre Anschriften, Telefonnummer und Faxnummer und Email, wenn solche;
3. der Wert des Streitgegenstandes,
4. die tatsächlichen Angaben, auf die es sich stützt
5. ein bestimmtes Begehren
6. die beantragten Beweise;
7. die Benennung eines Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichters oder einen Antrag zu dem Vorsitzendem des EJK diese zu ernennen.
8. Beschreibung der Papiere, die zu der Klageschrift beigelegen sind.
9. Unterschrift des Klägers
(2) Kläger, die ausländische Personen sind, geben in der Klageschrift unvedingt auch Korrespondenzadresse in Bulgarien.
(3) Die folgenden Unterlagen sind der Klageschrift beizufügen:
1. die Schiedsvereinbarung (im Fall sie unterzeichnet ist), bzw. die Dokumente, in denen sie enthalten ist. Falls der Kläger nicht über einige der Dokumente verfügt, in denen die Schiedsvereinbarung erhalten ist, muss er darüber ausdrücklich informieren.
2. Vermögensverhaeltnissebescheinigung oder Registerauszug des Klägers und des Beklagten, wenn sie juristische Personen oder Geschäftsleute sind.
3. die schriftlichen Beweise, die in der Klageschrift bezeichnet sind;
4. eine Quittung für die Zahlung der Gebühr;
5. Kopien der Klageschrift und der schriftlichen Beweise, die der Anzahl der Befragten entsprechen, und ein zusätzliches Kopie für ein Backup-Datei bei dem EJK.
(4) Wenn die Klageschrift und die Anlagen dazu fremdsprachig angefertigt sind , werden sie in bulgarischer Sprache offiziell übersetzt (bei einer vom Aussenministerium in Bulgarien anerkannten Übersetzungsfirma).

Wert der Forderung
Art. 6 (1) Der Wert der Forderung wird bestimmt:
1. für Geldforderungen – von der erforderten Summe;
2. für Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum – von dem entsprechenden realen Wert;
3. für Ansprüche auf eine bestimmte Handlung oder Unterlassung – von dem Wert der proprietären Interesse;
4. für Ansprüche auf die Existenz, die Gültigkeit oder die Ungültigkeit eines Vertrages oder eine andere Transaktion, sowie Aufhebung oder Änderung des Vertrages, bzw. der Transaktion – vom Wert des Auftrags bzw. der Transaktion zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageschrift ;
5. für Ansprüche auf die Existenz oder Nichtexistenz der rechtlichen Beziehungen – von dem Wert diser Beziehung zu dem Zeitpunkt der Einreichung des Klageschrift;
(2) Wenn die Klageschrift mehrere Ansprüche enthält, muss der Wert jedes Anspruchs gesondert angegeben werden.
(3) Der Kläger und der Beklagte entrichten eine Schiedsgebühr, die auf Grund vom Wert aller eingeklagten Forderungen des Klägers bzw. vom Wert der erhobenen Gegenforderungen und Abziehungseinsprüche des Beklagten festgelegt ist.

Klageschrift
Art. 7. Wenn der Schiedsgerichtsvorsitzende stellt fest, dass die Klageschrift den Anforderungen des Art.5 nicht entspricht, benachrichtigt er den Kläger davon, die Fehler zu korrigieren. Der Prozess wird nicht geführt, bis die Fehler nicht beseitigt werden.
Durchführung des Schiedsverfahrens
Art.8. Das Schiedsverfahren beginnt sofort mit der Einreichung einer Klageschrift in dem EJK, bzw. nach der Korrektur seiner Unzulässikeit. In beiden Fällen ist es mit der Einreichung der Klageschrift im EJK der Fall als anhängig zu betrachten.

Klagebeantwortung
Art. 9 (1) Binnen 5 Tage vom Eingang der Klageschrift oder von der Korrigierung ihrer Fehler, schickt das Sekratariat des Schiedsgerichts den angegebenen Beklagten die eingereichten Klageschriften samt ihren Anlagen.
(2) Mit der Absendung der Dokumente gemäss Abs.1 informiert das Sekretariat den angegebenen Beklagten, dass er Recht hat, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Papiere eine Antwort auf die Klageschrift zu stellen.
(3) Die Klagebeantwortung hat zu enthalten die Benennung eines Schiedsrichters und eines Ersatzschiedsrichters oder einen Antrag zu dem Vorsitzendem des EJK diese zu ernennen. In der Klagebeantwortung kann der Befragte die vom Kläger behaupteten Fakten zu widersprechen, Beweise hinzufügen und schriftliche Beweise vorzulegen.
(4) Die nicht Einreichung einer Klagebeantwortung bedeutet nicht Annahme des Anspruchs.
(5) Innerhalb der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung kann ein Gegenanspruch eingerichtet werden, wenn der letzte im Zusammenhang mit dem Streit steht und wenn er in die Zuständigkeit des EJK steht.
(6) Ein Antrag zur Aufrechnung kann bis zum Ende der Schiedsverfahrensforschung eingereicht werden.

 

Kapitel III
EINREICHUNG VON DOKUMENTEN, VORLADUNGEN UND MITTEILUNGEN
Einreichung von Dokumenten

 

Art.10. (1) Die Klageschrift, die Antwort auf die Klageschrift, die Schiedsbeschlüsse und Festlegungen werden per Post oder Kurier eingeschrieben und mit Rückantwort versendet.

(2) Die Vorladungen und die anderen Mitteilungen können auch per elektronischer Post, per Telefax oder über andere gewöhnliche Mittel versendet werden, die deren Versenden bestätigen.
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 können der Partei oder ihrem Vertreter gegen Unterschrift persönlich übergeben werden.
(4) Die Geschäftsstelle des SchG schickt den Parteien alle sie betreffenden Dokumente an die in der Klageschrift, bzw. in der Antwort angegebenen Adressen oder an die Adressen deren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter.
(5) Wenn die juristischen Personen und die Geschäftsleute unter der angegebenen Adresse nicht zu erreichen sind, werden diese unter der eingetragenen im Register Verwaltungsadresse vorgeladet, wenn sie mit der Anschrift im Klagegesuch nicht übereinstimmt. Wenn sie unter dieser Adresse auch nicht zu erreichen sind, werden die Papiere dem Verfahren beigelegt und sind als ordentlich ausgehändigt zu betrachten.
(6) Wenn die Dokumente per Post oder Kurier verschickt wurden, werden diese als erhalten betrachtet, auch wenn der Empfänger deren Annahme verweigert hat oder nicht auf der Poststelle erschienen ist, um sie zu empfangen, wenn die Poststelle dies bestätigt.
(7) Beim Verschicken per Post oder Kurier wird als Empfangsdatum den Tag betrachtet, an dem der Empfänger den Brief erhalten hat, bzw. er eingeladen wurde, das Dokument zu empfangen und er dies verweigert hat oder nicht erschienen ist, um es entgegen zu nehmen.
(8) Beim Versenden per elektronischer Post oder per Telefax, wird als Empfangsdatum das Datum des erfolgreichen Versands des Dokuments angenommen. Das Versenden wird durch die Geschäftsstelle des SchG schriftlich bestätigt, indem der Sache auch ein Ausdruck der elektronischen Post des SchG bzw. der Faxempfangsbestätigung beigefügt wird.
(9) Die Fristen der Verfahrenshandlungen beginnen für die Parteien ab dem Datum zu laufen, an dem der Adressat die Mitteilung erhalten hat oder angenommen wird, dass er sie in Übereinstimmung mit diesem Art. erhalten hat. Wenn der letzte Tag der Frist an einem arbeitsfreien Tag abläuft, wird angenommen, dass die Frist am ersten Arbeitstag endet.

 

Kapitel IV
BESCHLUSSGREMIUM

 

Schiedsrichtergremium
Art.11. (1) Das SchG behandelt und löst die ihm übertragenen Streitigkeiten durch ein Beschlussgremium, welches aus einem Schiedsrichter für ein Pre-Schiedsverfahren oder aus drei Schiedsrichtern zur grundsätzlichen Lösung der Streitigkeiten bestehen kann.
(2) Die Parteien können als Schiedsrichter oder als Reserveschiedsrichter Personen benennen, die im Schiedsrichterregister enthalten sind. Die durch die Parteien ausgewählten Schiedsrichter bestimmen den dritten Schiedsrichter, der der Sitzung vorsteht und berichtet.
(3) Die angegebenen Schiedsrichter unterschreiben und legen dem Schiedsgerichtsvorsitzenden eine Erklärung gemäss Art.6, Abs.4 der Schiedsordnung vor, womit sie der Auswahl auch zustimmen.
(4) Das Beschlussgremium kann auch über eine Schiedsvereinbarung festgelegt werden, wobei es in diesem Falle auch nur aus einem Schiedsrichter bestehen kann.
(5) Wenn in der Klageschrift, in der Antwort darauf oder in der Schiedsvereinbarung keine Schiedsrichter und/oder Reserveschiedsrichter benannt wurden, werden diese durch den Vorsitzenden des SchG auf amtlichem Weg festgelegt.
(6) Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Parteien mit Wohnort oder Sitz in Republik Bulgarien(Inlandsverfahren) wird ein zweites Register geführt. Das erste Register betrifft Streitigkeiten, bei denen wenigstens eine der Parteien mit Wohnort oder Sitz im Ausland ist (Auslandsverfahren). Bei Inlandsverfahren, bei denen eine der Streitigkeitsparteien mit ausländischer Beteiligung ist, können als Schiedsrichter auch Personen festgesetzt werden, die keine Bürger von Republik Bulgarien sind. Für Personen aus Bulgarien sind die Schiedsrichterregister der Inlands- und Auslandsverfahren obligatorisch und für ausländische Personen und diese aus Bulgarien mit ausländischer Beteiligung haben die Register einen Empfehlungscharakter. In diesem Falle werden die Schiedsrichter und ihre Vergütung von den Parteien in gegenseitigem Einverständnis bestimmt. Wenn die Parteien keine Vereinbarung darüber treffen, wird der Fall von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden behandelt.
Vorsitzender des Beschlussgremiums
Art.12. (1) Nach Erhalt der Erklärungen durch die genannten Schiedsrichter der Parteien, werden diese vom Vorsitzenden des SchG aufgefordert, binnen einer siebentägigen Frist einen Vorsitzenden des

Beschlussgremiums festzulegen.
(2) Wenn die Schiedsrichter der Parteien keinen Vorsitzenden des Beschlussgremiums in der in Abs.1 genannten Frist bestimmen, legt ihn der Vorsitzende des SchG innerhalb von drei Tagen fest, was endgültig ist.
(3) In einer Frist von drei Tagen ab der Konstituierung des Beschlussgremiums wählen die Schiedsrichter einen Berichterstatter des Verfahrens. Wird in dieser Frist kein Berichterstatter ausgewählt, wird der Vorsitzende des Beschlussgremiums als Berichterstatter betrachtet.
Vertretung des Schiedsrichters
Art.13. (1) Wenn der genannte Schiedsrichter die Auswahl ablehnt, die Erklärung gemäß Art.6, Abs.4 des Statuts nicht unterschreibt, plötzlich verhindert ist, an der anberaumten Sitzung teilzunehmen oder in die Unmöglichkeit der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Schiedsrichter für mehr als dreißig Tage versetzt wird, wird er durch einen Reserveschiedsrichter ersetzt, der das Verfahren bis zum endgültigen Abschluss weiterführt. Der Reserveschiedsrichter hat eine Erklärung und sein Einverständnis mit seiner Auswahl gemäß Art.11, Abs.3 vorzulegen.
(2) Unter den Bedingungen des Abs.1 wird auch ein Schiedsrichter vertreten, der als Vorsitzender des Beschlussgremiums benannt wurde.
(3) Wenn auch bei dem Reserveschiedsrichter Umstände gemäß Abs.1 eintreten, wird die Partei, die ihn benannt hat, eingeladen, einen anderen Schiedsrichter und Reserveschiedsrichter zu benennen.

Rücktritt eines Schiedsrichters
Art.14. (1) Jeder Schiedsrichter hat ab dem Moment seiner Ernennung bis zum Abschluss des gesamten Schiedsverfahrens unvoreingenommen und unabhängig von den Parteien zu sein.
(2) Wenn Umstände vorhanden sind, welche begründete Zweifel hinsichtlich der Unvoreingenommenheit und der Unabhängigkeit des Schiedsrichters hervorrufen können, sind diese in der Erklärung gemäß Art.6, Abs.4 des Statuts anzugeben. Wenn die Umstände nach Abgabe der Erklärung eintreten, ist der Schiedsrichter verpflichtet, eine neue Erklärung einzureichen.
(3) Die Verfahrensparteien können einen Rücktritt des Schiedsrichters und des Vorsitzenden des Beschlussgremiums fordern, wenn Zweifel hinsichtlich deren Unvoreingenommenheit bestehen und wenn Angaben existieren, dass diese direkt oder indirekt am Ausgang des Verfahrens interessiert sind.

Rücktrittsprozedur
Art.15. (1) Die Rücktrittsforderung ist in einer Frist von sieben Tagen ab dem Moment schriftlich an das beschließende Schiedsrichtergremium zu richten, in dem der Partei die Formierung des Gremiums bekannt wurde oder ab dem Moment, in dem ihr die Umstände bekannt wurden, welche Zweifel an der Unvoreingenommenheit hervorrufen. In der Forderung sind die Begründungen und die Beweise anzugeben.
(2) Ein Rücktritt kann nicht nach Klärung des Verfahrens Parteiens seiner faktischen und rechtlichen Partei erfolgen und nachdem das Beschlussgremium zur Festlegung eines Urteil geschritten ist,
(3) Wenn der Schiedsrichter nicht zurücktritt und die Gegenpartei nicht mit dem Rücktritt einverstanden ist, so entscheidet der Vorsitzende des SchG über den Rücktritt.
(4) Wenn die Gegenpartei mit dem Rücktritt einverstanden ist oder dieser angenommen wird, wird der neue Schiedsrichter oder Vorsitzende des Beschlussgremiums in Übereinstimmung mit den Anweisungen dieser Durchführungsbestimmung ernannt oder ausgewählt.
Rücktritt eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers
Art.16. Einen Rücktritt eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers kann auf der Grundlage und nach der Ordnung des Art.14 und Art.15 dieser Durchführungsbestimmung gefordert werden. Die Festlegung des Beschlussgremiums über den Rücktritt ist endgültig.

 

Kapitel V
BEHANDLUNG DER STREITIGKEIT

 

Vorbereitungssitzung
Art.17. (1) Das Beschlussgremium führt eine Vorbereitungssitzung durch, auf der eine Prüfung der Bereitschaft zur Behandlung der Streitigkeit durchgeführt wird und die durch die Parteien genannten und vorgelegten Beweise zugelassen werden.
(2) Auf der Vorbereitungssitzung des Beschlussgremiums erfolgt auch eine formelle Kontrolle des Vorhandenseins einer Schiedsvereinbarung. Beim Fehlen einer Schiedsvereinbarung in der Klage, wird der Kläger angewiesen, eine solche vorzulegen oder schriftlich zu erklären, dass er es trotz des Fehlens einer Schiedsvereinbarung wünscht, dass eine Sitzung über die Streitigkeit anberaumt wird. Wenn der Kläger diese Anweisungen nicht erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.
(3) Die Parteien werden nicht zur Vorbereitungssitzung eingeladen und nehmen nicht an ihr teil. Sie werden schriftlich über die unternommenen Maßnahmen und Fristen zu deren Erfüllung informiert.
(4) Der Vorsitzende des Beschlussgremiums erteilt der Geschäftsstelle des SchG Anweisungen zur Vorbereitung des Verfahrens und beauftragt sie mit der Vorladung der Parteien, Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher.

Durchführungsort der Sitzungen
Art.18. (1) Die Sitzungen des SchG werden auf dem Territorium der Stadt Sofia durchgeführt.
(2) Bei Bedarf können auf Verlangen der Parteien die Sitzungen des Beschlussgremiums auch in einem anderen Wohnort durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Kosten im Voraus durch die Partei übernommen, welche die Forderung erhoben hat, dass die Sitzung an einem anderen Ort stattfindet.

Vorladung der Parteien zur Sitzung
Art.19 (1) Über die anberaumte Sitzung werden die Parteien mit Vorladungen benachrichtigt, in denen Datum, Uhrzeit und Sitzungsort angegeben werden. Die Vorladungen und Mitteilungen müssen mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin ausgehändigt werden.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, kann diese Frist verkürzt werden.
Sprache der Behandlung der Streitigkeiten
Art.20 (1) die Verfahren werden in bulgarischer Sprache geführt, es sei denn die Parteien vereinbaren eine andere Sprache der Verfahrensführung.
(2) Die Vereinbarung über die Verwendung einer anderen Sprache hat vor der Bildung des Beschlussgremiums zu erfolgen.
(3) Wenn an dem Verfahren eine Partei teilnimmt, die die bulgarische Sprache nicht beherrscht, stellt ihr das Beschlussgremium einen Dolmetscher zur Partei. Die Vergütung des Dolmetschers geht zu Lasten dieser Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Einspruch wegen Nichtzuständigkeit
Art.21. (1) Das Beschlussgremium entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit des SchG und wenn diese wegen des Fehlens oder einer ungültigen Schiedsvereinbarung angefochten wird.
(2) Der Einspruch über die Zuständigkeit des SchG hat spätestens in der Frist für eine Antwort auf die Klageschrift zu erfolgen. Wenn ein wichtiger Grund für die Verspätung vorliegt, kann ein Einspruch zur Zuständigkeit auch später zugelassen werden.
(3) Das Beschlussgremium entscheidet über den Einspruch zur Zuständigkeit durch einer Festlegung, bevor es in die Behandlung des Verfahrens in seiner Hauptsache eintritt, es sei denn die Lösung der Streitigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit ist durch die Lösung der Streitigkeit in der Hauptsache des

Verfahrens begründet.
(4) Wenn das Beschlussgremium den Einspruch zur Zuständigkeit ablehnt, wird das Schiedsverfahren durchgeführt, obwohl es der Angeklagte ablehnt oder sich von ihm fernhält.
Sitzungen zur Behandlung der Streitigkeit
Art.22. (1) Die Streitigkeit wird auf einer Sitzung behandelt, an der sich die Parteien persönlich oder durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessvertreter beteiligen, der auch ein ausländischer Bürger sein kann, wenn sich der Sitz oder der Wohnort der vertretenen Partei im Ausland befindet. Das nicht Erscheinen einer der Parteien verhindert nicht die Durchführung der Sitzung, solange diese Partei ordnungsgemäss vorgeladen wurde.
(2) Die Schiedssitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, außer bei ausdrücklichem Einverständnis beider Parteien, welches in schriftlicher Form gegeben oder im Protokoll der Schiedssitzung vermerkt wurde.
(3) Bei Einverständnis der Parteien kann die Streitigkeit ohne Durchführung einer öffentlichen Sitzung behandelt und gelöst werden. In diesem Falle legen die Parteien schriftliche Beweise und schriftliche Stellungnahmen vor, das Beschlussgremium kann jedoch eine öffentliche Sitzung anberaumen, wenn das Verfahren einer zusätzlichen Klärung bedarf.
(4) Das Verfahren wird ohne öffentliche Sitzung behandelt, wenn der Angeklagte in Antwort auf die Klageschrift erklärt, dass er die Klage anerkennt.
(5) Die Schiedsrichter, der Sekretär und die Parteien, die am Schiedsverfahren teilnehmen, sind verpflichtet, die Daten geheim zu halten, die ihnen hinsichtlich des Verfahrens bekanntgegeben sind. Alle Protokolle und Papiere, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, sind vertraulich.
(6) Bei Abschluss des Verfahrens, wenn nicht anderes vereinbart wurde, haben die Parteien das Recht, die Dokumente und anderen Beweise zurück zu bekommen, ohne dass von ihnen Kopien gemacht wurden. In den Unterlagen des Verfahrens sind nur die Materialien enthalten, die keine Auskünfte enthalten, welche ein Geschäfts- oder Dienstgeheimnis für die Verfahrensteilnehmer darstellen können.

Übereinkommen
Art.23. (1) Nach Eröffnung der Sitzung lädt das Beschlussgremium die Parteien zu einem Übereinkommen ein.
(2) Wenn die Parteien ein Übereinkommen erzielen, wird dieses in das Protokoll der Sitzung eingetragen und von den Parteien und dem Vorsitzenden des Beschlussgremiums unterschrieben.
(3) Wenn die Parteien ein Übereinkommen erzielen, lässt sich dieses auf ihre Forderung unter vereinbarten Bedingungen als ein Schiedsurteil wiedergeben. Die Entscheidung gilt als Schiedsurteil in der Hauptsache des Verfahrens.
Vertagung der Sitzung
Art.24. (1) Wenn die Partei, die ordnungsgemäß vorgeladen wurde, ohne begründete Ursache nicht zur Sitzung erscheint, wird das Verfahren ohne deren Teilnahme durchgeführt.
(2) Das Beschlussgremium vertagt die Sitzung nur, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter wegen einer plötzlich eingetretenen nichtüberwindbaren Verhinderung nicht erscheinen.
(3) Die Partei kann fordern, dass das Verfahren in ihrer Abwesenheit behandelt wird.
Absicherung der Klage
Art.25. (1) Sicherung einer zukünftigen Klage wird nach den Regeln des Art.390 der Zivilprozessordnung(ZPO) durch das gattungszuständige Gericht durchgeführt. Mit einem Klaganspruch vor dem Schiedsgericht bei der EJK informiert der Kläger das Schiedsgericht über die zugelassene Klagesicherung. Das Schiedsgericht stellt dem Kläger eine Bescheinigung über die vorgebrachte Klage gemäss Grund ,Höhe, Parteien und Gegenstand aus, die er dem Gericht vorlegt, welches die Sicherung einer zukünftigen Klage zugelassen hat.
(2) Das Schiedsgericht kann die Sicherung der Klage auf Antrag der Parteien zulassen. Nach der Sicherungszulassung stellt das Schiedsgericht eine Bescheinigung des Klägers aus, womit er eine Forderung dem zuständigen Gericht nach den Regeln des Art.389 der ZPO einklagt.

Beweise
Art.26. (1) Jede der Parteien hat die Fakten zu beweisen, auf denen sich deren Klage oder Einspruch begründet, indem sie schriftliche Beweise, Schlussfolgerungen von Sachverständigen, Zeugenaussagen, Erklärungen der Parteien, Besichtigungen oder andere geeignete Beweismittel vorweist. Die von der Partei angegebenen Beweise werden durch das Beschlussgremium mit einer Festlegung zugelassen.
(2) Im Hinblick auf die Umstände der Streitigkeit kann das Beschlussgremium Fakten als bewiesen annehmen, hinsichtlich der die Partei Behinderungen zur Sammlung der vom ihm zugelassenen Beweise vorgenommen hat.
(3) Die Partei legt die schriftlichen Beweise im Original, in beglaubigter Kopie oder gemäss dem Gesetz über die elektronischen Dokumente und die elektronische Signatur vor. Die schriftlichen Beweise in Fremdsprache werden ins Bulgarische offiziell übersetzt (bei einer vom Aussenministerium in Bulgarien anerkannter Übersetzungsfirma),es sei denn gemäss Art.20 wird das Verfahren in derselben Sprache verhandelt.
(4) Die schriftlichen Beweise sind in der notwendigen Anzahl Abschriften für die Gegenpartei einzureichen, wobei das Beschlussgremium deren rechtzeitige Übergabe organisiert.
(5) Eine Kontrolle der Beweise wird gemäß der Ordnung durchgeführt, die durch das Beschlussgremium festgelegt ist, wobei diese Kontrolle einem Mitglied des Beschlussgremiums übertragen werden kann. Über die Kontrolle von Waren und Sachen, sowie über eine Besichtigung sind die Parteien rechtzeitig zu informieren.
(6) Die Schiedsrichter bewerten die Beweise nach ihrer freien Überzeugung.
(7) Wenn eine Verfahrenspartei erklärt, dass die von ihr vorgelegten Beweise geheime Informationen enthält, hat der Vorsitzende des Beschlussgremiums die Vornahme geeigneter Maßnahmen zu deren Schutz anzuweisen.

Sammeln von Beweisen
Art.27. (1) Das Beschlussgremium darf den beiden Parteien verfügen, dass diese den Sachverständigen die notwendigen Auskünfte geben oder ihnen einen Zugang zur Prüfung der Unterlagen, Waren oder anderer Sachen bieten, wenn das zur Schlussfolgerungserstellung erforderlich ist. Die Schlussfolgerungsannahme lässt sich in Anwesenheit des Sachverständigen durchführen, indem er Erläuterung dazu geben kann. Auf Antrag einer Vertragspartei oder von Amts wegen kann das Beschlussgremium den Sachverständigen dazu verpflichten, dass dieser nach der Vorlegung seiner Schlussfolgerung an der Sitzung teilnimmt, um Erläuterungen zu geben. Auf Ersuchen der Parteien lassen sich auch andere Sachverständige zu bestimmen, um eine zusätzliche Schlussfolgerung hinsichtlich des bestrittenen Umstandes erneut zu überlassen.
(2) Die Kosten für das Sammeln der Beweise werden im Voraus von der Partei bezahlt, die deren Sammlung verlangt hat.
(3) Zeugen können bei Vorführung durch die sie anfordernde Partei und nach Einschätzung des Beschlussgremiums angehört werden, wenn die Partei, die sie angegeben hat, erklärt hat, welche Umstände durch die Anhörung der Zeugen festgestellt werden sollen.

Mitwirkung eines staatlichen Gerichts
Art.28. Auf Forderung einer Partei der Streitigkeit und entsprechend seiner Einschätzung kann das Beschlussgremium vom zuständigen bulgarischen oder ausländischen Gericht das Sammeln von Beweisen fordern, die zur Klärung des faktischen Umstandes des Verfahrens notwendig sind.
Änderung der Klage
Art.29. (1) In der ersten Sitzung zur Behandlung des Verfahrens kann der Kläger die Begründung seiner Klage ändern, wenn es das Gericht im Hinblick auf die Verteidigung des Angeklagten für angebracht hält. Er kann auch, ohne dass er die Begründung ändert, seine Klage ändern. Bis zum Abschluss der Gerichtsverhandlung in erster Instanz kann er nur die Höhe der vorgebrachten Forderung ändern, sowie auch von einer Feststellungs- zu einer Verurteilungsklage und umgekehrt übergehen.
(2) Die Regeln der Abs.1 und 2 werden auch für den Angeklagten angewendet, der eine Gegenklage eingebracht hat.

Teilnahme Drittpersonen
Art. 30. (1) Das Eintreten einer Drittperson in das laufende Verfahren vor dem SchG kann auf seine Forderung mit Zustimmung beider Parteien der Streitigkeit zugelassen werden.
(2) Die Einbeziehung einer Drittperson erfolgt auf Forderung beider Parteien der Streitigkeit und bei Vorhandensein deren Zustimmung.
(3) Eine Gegenforderung gegen die einbezogene Person ist nur bei deren Zustimmung zulässig.

Fristen für die Behandlung der Streitigkeit
Art.31. (1) Nach Fristablauf für Antwort auf die Klageschrift, findet das Beschlussgremium eine vorbereitende Sitzung statt und beraumt eine ordentliche Tagung ab, die sich innerhalb von 30 Tagen durchführen lässt.
(2) Das Beschlussgremium kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Frist für Sitzungsdurchführung gemäss Abs.1 verlängern, wenn tatsächliche oder rechtliche Kompliziertheit des Verfahrens festzustellen ist oder eine längere Frist für Aufnahme oder Überprüfung von Beweisen zu erfordern ist.
(3) Auf Antrag einer der Parteien kann das Beschlussgremium die Frist für das Anberaumen einer Sitzung gemäß Abs. 1 verlängern, wenn es eine faktische oder rechtliche Kompliziertheit des Verfahrens feststellt oder wenn das Sammeln oder die Kontrolle der Beweise eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
(4) Auf Forderung beider Parteien kann die Frist für die Anberaumung und die Lösung der Streitigkeit verkürzt werden.

Vertagung und Einstellung des Verfahrens
Art.32. (1) Auf Antrag der Parteien oder aus eigener Initiative vertagt das Beschlussgremium mit einer Festlegung bei faktischer und rechtlicher Kompliziertheit die Sitzung für eine bestimmte Zeit, die nicht länger als dreißig Tage sein kann oder unterbricht sie für eine Frist von nicht länger als drei Monaten.
(2) Das mit Zustimmung der Parteien unterbrochene Verfahren wird eingestellt, wenn bis Ablauf der Frist für die Unterbrechung keine der Parteien deren Wiederaufnahme gefordert hat.
(3) Eine Unterbrechung des Verfahrens mit Zustimmung der Parteien wird nur im Verlauf des Verfahrens zugelassen.

Protokoll
Art.33. (1) Über die Schiedsgerichtssitzung wird durch den Sekretär des SchG ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist sowohl vom Vorsitzenden des Beschlussgremiums, als auch vom Sekretär zu unterschreiben.
(2) Auf Antrag einer Partei, der innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt des Protokolls gestellt wurde, lässt es sich korrigieren oder ergänzen, wenn es Fehler oder Lücken enthält.
(3) Den Parteien werden durch die Geschäftsstelle des SchG beglaubigte Abschriften des Protokolls zugeschickt.

Anwendbares Gesetz
Art.34. (1) Das Schiedsgericht löst die Streitigkeit, indem es ein von den Parteien ausgewähltes Gesetz anwendet. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, bezieht sich die Auswahl eines Gesetzes auf das materielle Recht, und nicht auf die Auslegungsnormen.
(2) Wenn die Parteien kein anwendbares Gesetz genannt haben, legt das Schiedsgericht das Gesetz an, welches in den Auslegungsnormen angegeben wird, welche es als anwendbar befindet.
(3) In allen Fällen legt das Schiedsgericht die Vertragsbedingungen an und zieht die Handelsgewohnheiten in Betracht.
(4) Das Schiedsurteil ist endgültig und beendet die Streitigkeit.

Kapitel VI
VERFAHRENSABSCHLUSS

Mündliche Wettstreite
Art.35. Wenn das Beschlussgremium feststellt, dass alle Umstände des Streites vollständig geklärt sind, erklärt das Beschlussgremium mit einer Festlegung den Abschluss der Beweissammlung und gibt die mündlichen Wettstreite frei. Die Parteien können auch schriftliche Verteidigungen vorlegen.
Urteil
Art.36. (1) Das Schiedsverfahren endet mit der Festlegung eines Urteils, mit dem die Streitigkeit dem Wesen nach gelöst wird.
(2) Ein Urteil wird auch bei Anerkennung einer Klage, bei Rücktritt des Klägers von der Klage und bei Erzielung eines Übereinkommens gefällt, die im Urteil auf Forderung der Parteien wiedergegeben wird.
Festlegung des Urteils
Art.37. (1) Das Urteil über das Wesen der Streitigkeit wird nach einer geheimen Sitzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Beschlussgremiums gefällt, bei der der Vorsitzende als letzter abstimmt. Wenn keine Mehrheit gebildet werden kann, wird das Urteil durch den Vorsitzenden festgelegt.
(2) Das Urteil ist zu motivieren. Es ist durch den Berichterstatter in schriftlicher Form anzufertigen und vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Beschlussgremiums zu unterschreiben. Wenn jemand von den Schiedsrichtern das Schiedsurteil nicht unterschreiben kann oder es ablehnt, beglaubigt dies der Vorsitzende des Beschlussgremiums mit seiner Unterschrift auf dem Urteil, indem er auch die Gründe dafür angibt.
(3) Der Schiedsrichter, welcher nicht mit dem gefassten Urteil einverstanden ist, ist verpflichtet, es mit dem Vermerk „besondere persönliche Meinung“ zu unterschreiben. Die persönliche Meinung ist innerhalb von sieben Tagen in schriftlicher Form anzufertigen und dem Urteil beizufügen. Die Nichtvorlage der persönlichen Meinung in schriftlicher Form betrifft nicht die Gültigkeit des gefällten Urteils.

Inhalt des Urteils
Art.38. (1) Das Urteil muss beinhalten:
1.Bezeichnung des SchG;
2.Datum und Ort der Urteilsfällung;
3.Namen der Schiedsrichter;
4.Bezeichnung der Parteien;
5.Gegenstand der Streitigkeit und Kurzdarlegung der Verfahrensumstände;
6.verfügender Teil des Urteils, einschließlich der Beauflagung mit den Verfahrenskosten;
7. Urteilsmotive;
8.Unterschriften der Schiedsrichter.

Urteilsverkündung
Art.39. (1) Das Urteil wird unmittelbar nach Abschluss der Behandlung der Streitigkeit oder innerhalb von dreißig Tagen nach der letzten Sitzung verkündet.
(2) Das Urteil wird in das Urteilsbuch eingetragen, welches den Parteien und deren Vertretern zur Verfügung steht.
Urteilsabschrift
Art.40. (1) Eine Abschrift des Urteils wird den Parteien ausgehändigt.
(2) Die Abschriften und die Übersetzungen des Urteils werden vom Sekretär des SchG mit seiner Unterschrift und mit dem Siegel des SchG beglaubigt.
(3) Urteilsabschriften werden den Parteien nach Bezahlung der Schiedsgerichtskosten ausgehändigt.
Wiederaufnahme der Behandlung der Streitigkeit
Art.41 (1) Das Beschlussgremium nimmt die Behandlung der Streitigkeit wieder auf, wenn es feststellt, dass:
1. das Recht der Parteien, angehört zu werden, verletzt wurde;
2. eine der Parteien aus nicht von ihr abhängenden Gründen nicht erscheinen, sowie auch das SchG nicht über diese Unmöglichkeit informieren konnte;
3. die Parteien Beweise gefordert haben, die zu sammeln sind;
4. die Notwendigkeit zusätzlicher Beweise besteht oder zusätzliche Klärungen der Umstände erforderlich sind.

Zusatzurteil
Art.42. (1) Das Beschlussgremium kann auf Forderung der Parteien ein Zusatzurteil über Forderungen fällen, über die es keine Stellung bezogen hat, wenn das Zusatzurteil parallel mit dem ergänztem Urteil existieren kann, ohne es zu betreffen.
(2) Einen Antrag für ein Zusatzurteil kann innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Urteils eingereicht werden.
(3) Wenn die Forderung angemessen ist, fällt das Beschlussgremium unter Einhaltung der entsprechenden Anweisung des Art.36. ein Zusatzurteil.
Gültigkeit des Urteils
Art.43. (1) Das Schiedsurteil ist endgültig und beendet die Streitigkeit. Es ist ab dem Moment seiner Verkündung gültig.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Parteien verbindlich und unterliegt der Zwangsvollstreckung.

Korrektur und Auslegung des Urteils
Art.44. (1) Auf Forderung jeder der Parteien oder auf seine Initiative kann das Beschlussgremium das Urteil im Bezug auf einen offensichtlich zugelassenen sachlichen Fehler korrigieren. Über das korrigierte Urteil informiert das Beschlussgremium die andere Partei.
(2) Auf Forderung einer der Parteien kann das Beschlussgremium das gefällte Urteil auslegen.
(3) Zur geforderten Korrektur und Auslegung des Urteils hört das Beschlussgremium die Partei an oder gibt die Möglichkeit, dass sie in einer vom ihm festgelegten Frist ihre schriftliche Stellungnahme dazu abgeben, wobei es innerhalb von dreißig Tagen über die Forderung entscheidet.
(4) Die Korrektur und die Auslegung werden untrennbarer Bestandteil des Urteils.
Verfahrenseinstellung
Art.45. (1) Das Schiedsgerichtsverfahren wird mit einer Festlegung eingestellt.
(2) Eine Festlegung zur Einstellung des Verfahrens wird getroffen:
1. Bei Verzicht oder Widerruf der Klage durch den Kläger;
2. Bei Fehlen anderer Voraussetzungen, notwendig zur Behandlung und Lösung des Verfahrens in seinem Wesen.
(3) Wenn das Beschlussgremium noch nicht nach der festgelegten Ordnung einberufen wurde, wird die Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens durch eine Anordnung des Vorsitzenden des SchG festgelegt.

Aufbewahrung der Schiedsgerichtsurkunden und dokumente
Art.46. (1) Die Geschäftsstelle des SchG bewahrt die Urkunden zu den abgeschlossenen Verfahren im Verlauf von zehn Jahren ab Verkündung des Urteil und der Festlegungen dazu auf.
(2) Nach Ablauf dieser Frist werden die Materialien des Verfahrens mit Ausnahme des Urteils mit den Motiven dazu und den angeschlossenen Vereinbarungen vernichtet.

 

Kapitel VII
BESCHLEUNIGTES VERFAHREN

 

Allgemeine Bestimmungen
Art.47. (1) Die Regeln für eine schnelle Behandlung von Streitigkeiten werden in den Fällen angelegt, in denen die Parteien dies ausdrücklich in einer Schiedsvereinbarung vereinbart haben, und ebenso wenn der Kläger eine ausdrückliche Forderung danach in seiner Klageschrift macht und der Angeklagte das Verfahren zur Behandlung nach der Ordnung für ein beschleunigtes Verfahren annimmt.
(2) Bei dem beschleunigten Schiedsgerichtsverfahren legt das SchG die Regeln des vorliegenden Kapitels an, außer, wenn die Parteien keine anderen Regeln zur Behandlung vereinbart haben.
Konstituierung des Beschlussorgans, Vertretung und Rücktritt eines Schiedsrichters
Art.48. Das Beschlussorgan besteht aus einem Schiedsrichter.
Art.49. (1) Der Vorsitzende des SchG wählt innerhalb von sieben Tagen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Klageschrift den Schiedsrichter und den Reserveschiedsrichter fest.
(2) Innerhalb von drei Tagen ab Benachrichtigung über seine Berufung sind der Schiedsrichter und der Reserveschiedsrichter verpflichtet, zu erklären, ob sie es annehmen, an dem Verfahren teilzunehmen. In diesem Falle unterschreiben sie eine Erklärung über Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit und erklären ausdrücklich, dass sie über genügend Zeit zur Teilnahme an dem Verfahren unter den Bedingungen eines beschleunigten Verfahrens verfügen.
(3) Falls der Schiedsrichter und/oder der Reserveschiedsrichter die Teilnahme an dem Verfahren nicht annehmen, bestimmt der Vorsitzende des SchG einen neuen Schiedsrichter und/oder Reserveschiedsrichter.
Art.50. (1) Die Vertretung eines Schiedsrichters erfolgt unter den Bedingungen und der Ordnung des Art. 13, wobei die Frist, in der der Schiedsrichter verhindert ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, mehr als 15 Tage beträgt.
(2) Im Falle einer Vertretung des Schiedsrichters, bestellt der Vorsitzende des SchG einen neuen Reserveschiedsrichter.
Art.51. (1) Ein Rücktritt eines Schiedsrichters aus den im Art.14, Abs.3 vorgesehenen Gründen erfolgt spätestens fünf Tage nachdem die Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters und Reserveschiedsrichters erfahren hat, oder von den Umständen erfahren hat, die den Grund für den Rücktritt darstellen.
(2) Wenn keine Sitzung stattfindet, wird eine schriftliche Rücktrittsforderung unverzüglich an den Schiedsrichter (bzw. den Reserveschiedsrichter) und an die Gegenpartei geschickt, die verpflichtet sind, innerhalb von drei Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Wenn der Schiedsrichter (Reserveschiedsrichter) nicht in der Frist gemäß vorhergehenden Absatzes zurücktritt und die Gegenpartei nicht mit dem Rücktritt einverstanden ist, bezieht der Vorsitzende des SchG zu dieser Forderung Stellung, der einen neuen Schiedsrichter (Reserveschiedsrichter) anstellt oder den Rücktritt ablehnt. Im letzten Fall hat die Partei, welche den Rücktritt gemacht hat, die Rechte gemäß Art.16 des Gesetzes über das internationale Schiedsgericht (GISG).

Klage und Antwort auf die Klage
Art.52. (1) Die Klageschrift muss den Anforderungen des Art.5 entsprechen. Der Kläger ist verpflichtet, alle Umstände auszuschöpfen, mit denen die Klage begründet wird, sowie auch alle Beweise aufzuzeigen und alle schriftlichen Dokument vorzulegen, über die er verfügt.
(2) In den der Klageschrift als Anhänge beigefügten Vollmachten werden Anschrift,Telefonnummer und E-Mail des Bevollmächtigten angegeben.
(3) Der Klageschrift wird ein Dokument für überwiesene Schiedsgebühr für ein beschleunigtes Verfahren beigefügt.
Art.53. (1) Das Einreichen von mehreren Klagen gegen den Angeklagten ist nur zulässig, wenn diese auf ein und derselben Begründung beruhen, sowie auch, wenn sie Vertragsstrafen oder Zinsen zum entsprechenden Grundbetrag darstellen. Unabhängig davon wird das Einreichen von Klagen auch zur Kündigung, Erklärung einer Kündigung, Vernichtung und Nichtigkeitserklärung eines Vertrages zugelassen, aus dem die in der Klage angeführten Rechte oder Rechtsbeziehungen folgen.
(2) Nicht zugelassen wird die Vereinigung von Klagen gegen mehr als einen Angeklagten, außer in den Fällen einer solidarischen Haftung.
Art.54. Eine Änderung wird nur entweder auf der Grundlage oder auf die Höhe einer Klage unter Einhaltung der Einschränkung des vorhergehenden Artikels zugelassen. Eine Erhöhung der Klage wird nur zugelassen, wenn keine Sammlung neuer Beweise erforderlich ist, welche die Behandlung des Verfahrens verzögert.
Art.55. Der Angeklagte kann innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt einer Abschrift der Klageschrift und der dazugehörenden Anlagen eine Antwort einreichen, und bei internationalen Verfahren – innerhalb von vierzehn Tagen. Der Angeklagte ist in seiner Antwort verpflichtet, alle seine Anfechtungen vorzubringen und seine Einsprüche auszuschöpfen, sowie auch alle Beweise aufzuführen, und auch die schriftlichen Beweise vorzulegen, über die er verfügt. Er ist verpflichtet, Stellung zu den der Klageschrift beigefügten Beweisen zu beziehen. Die Frist gemäß diesem Artikel kann durch den Schiedsrichter des Verfahrens wegen besonderen nicht vorauszusehenden Umständen verlängert werden.
Art.56. (1) In der Frist für die Antwort und unter Einhaltung der Beschränkungen gemäß Art.53. kann der Angeklagte eine Gegenklage oder einen Einspruch zur Verrechnung nur dann einbringen, wenn er in der gleichen Frist alle sich darauf beziehenden schriftlichen Beweise vorlegt und wenn die geschuldeten Schiedsgerichtsgebühren und Einlagen zu deren Behandlung eingezahlt wurden. Anderenfalls wird die vorgebrachte Klage oder der Einspruch zur Verrechnung nicht behandelt.
(2) Der Aufrechnungseinspruch kann auch später eingelegt werden, wenn keine Aufnahme von anderen Beweisen dazu erforderlich ist und zum Zeitpunkt seiner Einbringung die Schiedsgebühr schon eingezahlt wurde.
(3) Der Art.55. wird für die Antwort auf die Gegenklage und den Einspruch zur Verrechnung angewendet.
Art.57. (1) Nach Einbringung der Klageschrift, bzw. Einreichung der Antwort auf sie, können die Parteien nur Fakten benennen und Beweise vorlegen zur Anfechtung der gleichzeitig vorgebrachten Behauptungen der Gegenpartei. Außer diesen Fällen können die Parteien neue Fakten vorbringen, neue Beweise nennen und vorlegen nur dann, wenn sie das in den vorgesehenen Fristen wegen eines Grundes nicht machen konnten, für den sie nicht verantwortlich sind.
(2) Die Regeln des vorhergehenden Absatzes werden entsprechend im Bezug auf die Gegenklage und den Einspruch zur Verrechnung angewendet.
Art.58. Der Klageschrift, bzw. der Gegenklage und dem Einspruch zur Verrechnung, hat die Partei eine Information beizufügen, welche die notwendigen Berechnungen für die Festlegung der Höhe des Grundbetrages enthält sowie auch die geforderte Vertragsstrafe und die Zinsen.
Art.59. Jede Partei kann, mit Einreichung der Klage oder der Gegenklage, die Durchführung einer Expertise fordern, über die die andere Partei zu informieren ist, wobei diese eine Frist von 3 Tagen hat, um zusätzliche Fragen an die Expertise zu richten.

Aushändigung von Vorladungen und Mitteilungen. Vorlage von Dokumenten und Papieren über das Verfahren
Art.60. Vorlagen und Mitteilungen werden in schriftlicher Form verfasst und mit einem eingeschriebenen Brief mit Eilpost mit Rückantwort oder Kurier verschickt, und bei Zustimmung der entsprechenden Partei – auch per elektronischer Post, sowie auch anderen Fernmeldemitteln, bei denen die Aushändigung festgestellt werden kann. Vorladungen, in denen eine Behandlung in einer öffentlichen Sitzung mitgeteilt wird, müssen von den Parteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung empfangen worden sein.
Art.61. Die Parteien können Dokumente für das Verfahren mit Ausnahme der Klageschrift, der Antwort auf die Klage und den Einspruch gegen eine Verrechnung, sowie den Anlagen dazu per elektronischer Post und anderen technischen Mitteln vorlegen, die das Ausdrucken und die Aufbewahrung der Dokumente und Papiere in den Akten des Verfahrens absichern. Im Falle der Vorlage der Dokumente per elektronischer Post, fertigt die Geschäftsstelle des SchG auf amtlichem Weg eine Kopie zur Beilage für die Aktenmappe des Verfahrens an, und wenn es notwendig ist auch zur Aushändigung an die Gegenpartei.

Behandlung der Streitigkeit
Art.62. (1) Nach Ablauf der Frist für die Antwort auf die Klageschrift bzw. der Frist für die Antwort auf die Gegenklage, in dem auch die Erklärungen der Parteien, deren Forderungen und vorgelegten Beweise in Betracht gezogen werden, legt das Beschlussgremium in einer Vorbereitungssitzung Ordnung, Art und Weise und Fristen für die Behandlung des Verfahrens fest. Mit einer Festlegung entscheidet es auch über Einsprüche hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Durchführungsbestimmung.
(2) Das Beschlussorgan schreitet zur Lösung in einer geschlossenen Sitzung nur auf der Grundlage der vorgelegten beweise, einschließlich auch der Informationen gemäß Art.58.
(3) Wenn es festlegt, dass das Verfahren in einer öffentlichen Sitzung geführt wird, setzt sie das Beschlussorgan nicht später als 15 Tage ab Aufstellung seiner Festlegung an.
(4) Mit seiner Festlegung kann das Beschlussorgan Zeugen zur Anhörung zulassen und ebenso auch Sachverständige anstellen. Das Nichterscheinen eines zur Anhörung an dem festgelegten Datum zugelassenen Zeugen ist kein Hindernis, um zur Festlegung eines Urteil zu kommen.

Verfahrensabschluss
Art.63. (1) Das Beschlussorgan fällt das Urteil zum Verfahren innerhalb von 10 Tagen, und bei internationalen Verfahren – innerhalb von 20 Tagen nach Klärung der Streitigkeit von sachlicher und rechtlicher Partei.
(2) In der Frist des vorhergehenden Absatzes erlässt das Beschlussorgan eine Festlegung, mit der das Verfahren eingestellt wird, wenn es der Meinung ist, dass keine Voraussetzungen für das Fällen eines Urteils im Wesen des Verfahrens vorhanden sind.
(3) Wenn ein Vereinbarung erreicht wird, für die die Parteien wünschen, dass sie im Schiedsgerichtsurteil unter den vereinbarten Bedingungen wiedergegeben wird, fällt das Beschlussorgan ein Urteil innerhalb von 5 Tagen, und bei internationalen Verfahren – innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage eines Antrages dazu und der Vereinbarung.

 

Kapitel VIIІ
GEBÜHREN, KOSTEN

 

Schiedsgerichtsgebühren und -kosten
Art.64. (1) Die Schiedsgerichtsgebühren werden in Übereinstimmung mit dem Tarif für Schiedsgerichtsgebühren festgelegt.
(2) Bei den mit einem Antrag eingebrachten kumulativ vereinigten Klagen wird für jede Klage eine Schiedsgerichtsgebühr erhoben. Bei den mit einem Antrag eingebrachten alternativen oder eventuell vereinigten Klagen gegen eine Person wird eine Schiedsgerichtsgebühr für eine Klage erhoben, und für Klagen gegen unterschiedliche Personen wird eine Gebühr gemäß den Klagen gegen jede Person erhoben.
(3) Bei einer Verringerung der Forderung wird die eingezahlte Gebühr nicht zurückgegeben. Bei einer Erhöhung der Forderung, ist die Gebühr auf die Differenz einzuzahlen.
(4)Nach seiner Konstituierung führt das Beschlussgremium eine zweite Kontrolle darüber durch, ob die Schiedsgerichtsgebühren gemäß dem Verfahren richtig berechnet und eingezahlt wurden.
(5) Wenn sie in einer geringeren Höhe eingezahlt wurden, verpflichtet das Beschlussgremium den Kläger, den geschuldeten Rest einzuzahlen, indem es ihm eine geeignete Frist festlegt.
(6) Falls die Gebühren nicht rechtzeitig eingezahlt werden, wird das Verfahren eingestellt.
(7) Bei einem Rücktritt oder einem Verzicht auf die Klage, wird die Gebühr nicht zurückgezahlt.
(8) Bei einer Vereinbarung, erzielt bis zur ersten Sitzung des Verfahrens, werden 50% der eingezahlten Gebühr zurückgezahlt.
(9) Wenn die Parteien nichts anders abgesprochen haben, gehen die Schiedsgerichtsgebühr und die Kosten des SchG zu Lasten der Partei, gegen die das Urteil gefällt wurde.
(10) Die Partei, zu deren Gunsten das Urteil gefällt wurde, kann fordern, dass ihr die Kosten auferlegt werden, die ihr zu ihrer Verteidigung entstanden sind. Es werden nur die tatsächlich entstandenen und bewiesenen Kosten auferlegt.
(11) Das Beschlussgremium kann die Partei, welche es fordert, dass Beweise gesammelt werden, verpflichten, eine Einlage für die Kosten zur Sammlung der geforderten Beweise einzuzahlen. Handlungen, für die keine Einlage eingezahlt wurde, werden nicht ausgeführt.
(12) Das Beschlussgremium legt die Vergütung der Dolmetscher, des Sekretärs und der Sachverständigen fest, sowie auch deren Tagesgelder und Reisekosten.
(13) Die Vergütung der Schiedsrichter wird entsprechend dem Tarif für die Schiedsgerichtsgebühren festgelegt.

Praxis des SchG
Art.65 (1) Die Geschäftsstelle des SchG führt eine Urteilsdatei, in welcher Auszüge aus den Urteilen eingetragen werden, die von prinzipieller Bedeutung sind.
(2) Der Vorsitzende des SchG kann erlauben, dass in der periodischen Presse und in einzelnen Sammelbänden Urteile veröffentlicht werden. Der Vorsitzende des SchG kann nach seiner Einschätzung bestimmte Angaben im Urteil von der Veröffentlichung ausschließen.

Die vorliegende Verfahrensordnung wurde vom Verwaltungsrat bei der ,,Europäischen Juristischen Kammer” mit Protokoll № 1 vom 04.Juni 2012 angenommen und ist am selben Tag in Kraft getreten, wurde durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll № 2 vom 25.April 2013 geändert, deren Änderungen am 29.April 2013 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll №3 vom 14. Oktober 2013 ,deren Änderungen am 16.Oktober 2013 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll №4 vom 12.Januar 2015,deren Änderungen am 19.Januar 2015 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll № 5 vom 15.Juli 2015,deren Änderungen am 17.Juli 2015 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll № 6 vom 20.Januar 2016,deren Änderungen am 25.Januar 2016 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll № 9 vom 05.August 2016,deren Änderungen am 10. August 2016 in Kraft getreten sind, sowie nachfolgenden Änderungen durch den Beschluss des Verwaltungsrates bei der EJK mit Protokoll № 10 vom 25. Oktober 2016,deren Änderungen am 31.Oktober 2016 in Kraft getreten sind.